Letztens habe ich eine Diskussionsrunde im Deutschlandfunk gehört. Darin wurde lang und breit erörtert, welche Kosten der erste Anwaltsbesuch nach sich ziehen kann.Einer der Hörer fragte danach, wie er sich wegen eben dieser Kosten für den ersten Anwaltsbesuch, das erste Beratungsgespräch, absichern kann. Die Diskussionsteilnehmer sprachen darüber, dass Anwälte entweder nach vereinbarten Stundensätzen abrechnen können oder aber nach der Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).Wie hoch nun das Honorar für die Erstberatung bei einem Anwalt ist, kam in dieser Diskussionsrunde nicht heraus.
Deshalb hier einige Erläuterungen:
Bevor man zu einem Anwalt geht, sollte man diesen fragen, welche Kosten er für eine Erstberatung berechnet.
Der Gebührenrahmen, zwischen dem der Anwalt auswählen kann, beginnt mit 10,00 € geht bis zu 260,00 €.
Um also große Überraschungen zu vermeiden, sollte man vorab in der Kanzlei anrufen und anfragen was die Erstberatung kostet. Es ist sehr gut möglich, dass man bei einer solchen Nachfrage auf großes Entgegenkommen stößt. Nicht vergessen darf man, dass die Erstberatung für den Anwalt der Einstieg in ein eventuell lukratives Mandat bedeuten kann. Zudem wird die Erstberatung bei einer Übernahme angerechnet.
II.
Falsch ist die im Volksmund geläufige Meinung, dass die Anwälte mehr verdienen, je länger ein Prozess dauert.
Falsch ist auch die Meinung, dass Anwälte dann mehr verdienen, je mehr sie schreiben.
Tatsächlich arbeitet ein Anwalt am effizientesten, wenn er ein Mandat in möglichst rascher Zeitfolge abschließt und so seinen eigenen bürokratischen Aufwand in möglichst geringem Maße hält. Nur dann, wenn der Mandant und der Anwalt gemeinsam eine Honorarvereinbarung unterzeichnet haben, kann der Anwalt eine andere Gebühr verlangen, als sie das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, so z.B. einen Stundensatz. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Anwalt den Mandanten darüber aufgeklärt hat, dass es sich vorliegend um eine Sondervereinbarung handelt.
Diese Gebührenvereinbarungen sind besonders im Strafrecht geläufig. Im Strafrecht sind die gesetzlichen Gebühren, die der Anwalt für ein Vorverfahren und ein Hauptverfahren verlangen kann, relativ gering. Sie stehen zu einem sehr zeitaufwändigen Strafverfahren mit mehrtägiger Hauptverhandlung (denken Sie an den Kachelmann-Prozess) in keiner Relation. Sie werden in einem umfangreichen Strafverfahren deshalb nur dann einen Anwalt finden, der Sie verteidigt, wenn Sie mit ihm eine entsprechende Honorarvereinbarung abschließen.
III.
Bei umfangreichen Beratungsmandaten, bei denen z.B. immer wieder Verträge überprüft werden müssen, bietet es sich ebenfalls an, mit dem Anwalt eine Honorarvereinbarung, eventuell auch auf Stundenbasis, zu treffen. Es macht wenig Sinn, dass der Anwalt 20 Verträge überprüft, die allesamt mit einem hohen Streitwert versehen sind und dann horrende Gebührenforderung am Anwalt entstehen. Auch hier sollte man in eigenem Interesse bereits frühzeitig den Anwalt fragen, ob nicht die Vereinbarung eines gewissen Stundensatzes oder aber eines Pauschalhonorares denkbar ist. In diesem Zusammenhang sind auch monatliche Pauschalgebühren denkbar, z.B. dann wenn man ein mittelständiges Unternehmen hat und tagtäglich den Rat eines Anwaltes braucht. In diesem Verhältnis ist es üblich, dass die Anwälte für eine monatliche Gebührenpauschale mit Rat und Tat zur Seite stehen. Je nach Umfang der Inanspruchnahme kann dieses Pauschalhonorar dann je nach Inanspruchnahme angepasst werden.






Cool danke toll erklährt so versteh sogar ich das (: , Schönen Abend noch Lg Lisa
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LikeHallo Ingo,
eine super Info. Mein Chef hatte auch mit einigen Mandanten (z.B. Schausteller) eine mtl. Beratungspauschale. Wenn natürlich Sondersachen dazu kamen, mußten die extra bezahlt werden. Aber ich kann Dir sagen - das weißt Du auch selber - unter den Anwälten gibt es auch solche Flaschen, da würde ich mich lieber selbst vor Gericht verteidigen.
Aber danke für Deine immer wieder hilfreiche Auskunft.
Viele Grüße für heute und noch einen schönen Tag
Rosemarie
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